§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Schulbünde e. V.".
Er hat seit März 1974 seinen Sitz in Bielefeld.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss evangelischer Schulbünde und weiterer in Schulen und Ausbildungsstätten tätiger Verbände. Sie geht auf freie Zusammenschlüsse im Jahre 1924 zurück. Sie hat die Aufgabe, ihre Mitgliedsverbände zu beraten und zu fördern und vertritt die pädagogischen und bildungspolitischen Interessen vor allem allgemein bildender Schulen und Internate als christliche Bildungsunternehmen.
(2) Grundlage und Richtschnur für das Wirken der Arbeitsgemeinschaft ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt ist.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Fachverband des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft kann mit anderen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Ziele der Arbeitsgemeinschaft unterstützen, Vereinbarungen treffen; der Abschluss, die Aufkündigung und Änderung solcher Vereinbarungen bedarf eines vorherigen, mit der Mehrheit gemäß § 9 (6) gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und müssen in ordentlicher Buchführung nachgewiesen werden. Für etwaige Gewinne des Vereins gilt das Gleiche.
(3) Kein Mitgliedsverband des Vereins und seiner Organe erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaften
(1) Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft sind
- der Evangelische Schulbund Nord e. V.,
- der Evangelische Schulbund in Südwestdeutschland e. V.,
- die Evangelische Schulstiftung in Bayern mit ihren allgemein bildenden Schulen.
(2) Weitere Mitgliedsverbände und Mitglieder können rechtsfähige evangelische Schulbünde und Schulverbände sowie sonstige in der evangelischen Schul- und Erziehungsarbeit stehende Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, soweit sie die Satzung als für sich verbindlich anerkennen und die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft durch weitere Schulbünde und -verbände und sonstiger Personen gemäß § 4 (2) erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit dreimonatiger Frist zum Jahresende an den Vorstand zu richten ist,
b) durch Auflösung eines Mitgliedverbandes,
c) durch Ausschluss.
Mitgliedsverbände, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandeln oder ihre Ziele nicht mehr unterstützen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsverbände
(1) Das Recht der Mitgliedsverbände auf selbständige Gestaltung ihrer Angelegenheiten wird durch den Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft nicht beschränkt.
(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus folgenden Vertretern/Vertreterinnen zusammen:
a) je zwei Vertreter/Vertreterinnen der Mitgliedsverbände nach § 4 (1). Der Mitgliedsverband, der die/den Vorsitzende/n der Arbeitsgemeinschaft stellt, erhält für deren/dessen Amtszeit einen weiteren Platz.
b) mindestens je eine/n Vertreter/in der Mitgliedsverbände und Mitglieder nach § 4 (2). Die Zahl wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) einem/einer Vertreter/in des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
d) einem/einer Vertreter/in des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
e) der/dem Vorsitzenden der Wirtschaftskonferenz der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Schulbünde,
f) dem/der Sprecher/in der Fachgruppe EiD,
g) bis zu sieben weiteren Personen, darunter einem Juristen/einer Juristin.
(2) Die Vertreter/-innen gemäß Buchstaben 1 a) - 1 f) werden von den entsendenden Stellen benannt, die Personen gemäß § 1 g), die in der Regel einen bestimmten Fachbereich vertreten sollen, werden auf Vorschlag des Vorstandes für drei Jahre von der Mitgliederversammlung berufen. Wiederberufungen sind möglich.
§ 9 Aufgaben und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft und hat folgende Aufgaben:
a) Erörterung der anstehenden Aufgaben des Vereins und Fassung der dazu erforderlichen Beschlüsse,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und Festsetzung der Höhe dieser Aufwandsentschädigung.
d) Bestellung von Fachausschüssen oder Sachkundigen,
e) Entgegennahme der Jahresberichte und der jährlichen Berichte über die mit anderen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts getroffenen Vereinbarungen gemäß § 2 (4), die Erörterung von Vergaberichtlinien für die allgemeine Arbeit,
f) Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
g) Beschlussfassung über den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan,
h) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die Vertreter/-innen beschließen ferner über Anträge, die dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen müssen.
(3) Jede/r Vertreter/in hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr auf Einberufung durch den Vorstand zusammen. Sie wird durch schriftliche Einladung spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es mindestens 25 % der Vertreter/-innen schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Vertreter/-innen, wobei aber jedes Mitglied nach § 4 (1) vertreten sein muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und der Mehrheit aller Vertreter/-innen. Beschlüsse über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden und zwei Dritteln aller Vertreter/-innen.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom/von der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist. Sie wird allen Vertretern/Vertreterinnen innerhalb angemessener Frist nach der Sitzung zugesandt.
(8) Zu den Mitgliederversammlungen können andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
§ 10 Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in. Sie werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand kann sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung erhalten; die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft im Auftrag der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand erstattet regelmäßig - mindestens einmal im Jahr - Bericht über seine Tätigkeit an die Mitgliederversammlung. Er stellt den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auf.
(3) Der Vorstand verteilt seine Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann einzelne seiner Vertreter/-innen mit der Berichterstattung über bestimmte Arbeitsbereiche beauftragen.
(5) Der/Die Schatzmeister/-in verwaltet das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft nach Weisungen der Mitgliederversammlung. Er/Sie vollzieht den Haushaltsplan.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, sowie auf schriftlichen Antrag zweier seiner Mitglieder zusammen.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Sie können auch im Umlaufverfahren schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
(3) § 9 (7), (8) gelten entsprechend.
§ 13 Der/Die Vorsitzende und die Außenvertretung
(1) Der/Die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft. Er/Sie beruft sie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Der/Die Vorsitzende nimmt die Belange der Arbeitsgemeinschaft außerhalb der Sitzungen wahr.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten jeweils alleine. Der/Die Stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertreten.
§ 14 Publikationsorgan
Die Arbeitsgemeinschaft hat ein Publikationsorgan.
§ 15 Rechnungsprüfung
Die Rechnung der Arbeitsgemeinschaft ist jährlich von einer anerkannten Prüfungs- und Treuhandstelle im Bereich des Diakonischen Werkes der EKD zu prüfen.
§ 16 Heimfallrecht
Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Schulbünde e. V. am 17. November 2009 in Augsburg mit Änderungen zu § 9 (Ergänzung c) und § 10 (Ergänzung [3]) beschlossen. Die Satzung wurde am 22.03.2010 ins Vereinsregister Bielefeld eingetragen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 28. Februar 2005.